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Das FINMA-Rundschreiben 2026/1 «Naturbezogene Finanzrisiken» verpflichtet Banken und Versicherer, wesentliche klimabezogene und andere naturbezogene Finanzrisiken systematisch zu beurteilen. Wesentlichkeitsbeurteilungen und Szenarioanalysen spielen dabei eine zentrale Rolle. Die Vorgaben gelten stufenweise: Institute der Kategorien 1 und 2 müssen die Anforderungen zu klimabezogenen Finanzrisiken ab dem 1.1.2026 erfüllen, Institute der Kategorien 3 bis 5 ab dem 1.1.2027, und das Rundschreiben erfasst sämtliche naturbezogenen Finanzrisiken ab dem 1.1.2028. Eine klar definierte Governance-Struktur, mit dokumentierten Verantwortlichkeiten, Kompetenzen und dem entsprechenden Fachwissen im Institut, bildet eine wichtige organisatorische Grundlage, um diese Beurteilungen wirksam durchzuführen.
Eine klar definierte Governance-Struktur bildet eine wichtige organisatorische Grundlage für die Wesentlichkeitsbeurteilung naturbezogener Risiken nach FINMA-Rundschreiben 2026/1: Kompetenzen und Verantwortlichkeiten für Identifikation, Beurteilung, Bewirtschaftung, Überwachung und Berichterstattung müssen definiert und dokumentiert werden. Verwaltungsrat, Geschäftsleitung, Kontrollfunktionen und interne Revision benötigen dafür ausreichende Fachkenntnisse. Diese Governance-Struktur bildet eine wichtige organisatorische Grundlage – unabhängig von der jeweils anwendbaren Umsetzungsfrist.
Was verlangt das Rundschreiben grundsätzlich?
Das Rundschreiben definiert naturbezogene Finanzrisiken breit und verlangt von Banken und Versicherern eine strukturierte Identifikation, Beurteilung, Bewirtschaftung und Überwachung dieser Risiken.
Gemäss Rz 9 des Rundschreibens gilt als naturbezogenes Finanzrisiko das kurz-, mittel- oder langfristige Potenzial direkter oder indirekter Auswirkungen auf ein Institut, das aus dessen Exponierung gegenüber Klima- und weiteren Naturrisiken entsteht. Die FINMA verfolgt damit ausdrücklich einen breiten Ansatz, der über den Klimawandel hinausgeht und sich an internationalen Rahmenwerken orientiert, wie die FINMA in ihrer Medienmitteilung vom 12.12.2024 festhält.
Vom Geltungsbereich ausgenommen sind KAG- und FINIG-Institute sowie Institute des Kleinbanken- und des Kleinversichererregimes. Für alle übrigen Institute gilt das Proportionalitätsprinzip: Grösse, Komplexität, Struktur und Geschäftsmodell bestimmen die Detailtiefe der Umsetzung, nicht die grundsätzliche Pflicht dazu.
Welche Fristen gelten für welche Institute?
Institute der Kategorien 1 und 2 müssen die Vorgaben des FINMA-Rundschreibens 2026/1 zu klimabezogenen Finanzrisiken ab dem 1.1.2026 erfüllen, Institute der Kategorien 3 bis 5 ab dem 1.1.2027, wie die Kanzlei Bratschi in ihrer Analyse vom 16.4.2025 festhält. Erst ab dem 1.1.2028 gilt das Rundschreiben für sämtliche naturbezogenen Finanzrisiken.
Diese Staffelung deckt sich mit der Ankündigung der FINMA, wonach das Rundschreiben zunächst ausschliesslich auf klimabezogene Finanzrisiken angewendet wird, bevor sich der Geltungsbereich auf naturbezogene Risiken im weiteren Sinne ausdehnt. Für Institute der Kategorien 4 und 5 gilt zusätzlich eine Erleichterung: Sie sind von den quantitativen Ansätzen der Szenarioanalyse ausgenommen.
Ähnlich gestaffelte Übergangsfristen kennen auch andere Regulierungsvorhaben, etwa die internationalen Basel-III-Fristen bis 2027. Die Staffelung nach Kategorie ändert aber nichts daran, dass eine klar definierte Governance-Struktur für alle Institute eine wichtige organisatorische Grundlage für die Beurteilung bildet, unabhängig vom individuellen Stichtag.

Welche Governance-Struktur unterstützt die Wesentlichkeitsbeurteilung?
Rz 14 des Rundschreibens verlangt von den Instituten, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten für Identifikation, Beurteilung, Bewirtschaftung, Überwachung und Berichterstattung naturbezogener Risiken zu definieren und zu dokumentieren.
Betroffen sind das Oberleitungsorgan beziehungsweise der Verwaltungsrat samt Ausschüssen, die Geschäftsleitung, die unabhängigen Kontrollfunktionen und die interne Revision. Diese Organe müssen ihre Rollen im Einklang mit den bestehenden FINMA-Rundschreiben 2017/1 zur Corporate Governance von Banken beziehungsweise 2017/2 für Versicherer wahrnehmen und über ausreichende Fachkenntnisse zu naturbezogenen Risiken verfügen.
Die Erläuterungen der FINMA zum Rundschreiben betonen zusätzlich, dass die Bewirtschaftung dieser Risiken adäquat in bestehende Rahmenwerke zur Unternehmenssteuerung integriert werden muss. Wie sich Verantwortlichkeiten zwischen interner Revision und den übrigen Kontrollinstanzen sauber abgrenzen lassen, beschreibt das aktualisierte Three-Lines-Modell.
Was bedeutet das für die Szenarioanalyse selbst?
Die Szenarioanalyse ist ein wichtiges Instrument zur Identifikation und Beurteilung wesentlicher naturbezogener Finanzrisiken. Sie ergänzt weitere qualitative und quantitative Ansätze zur Risikoidentifikation und Wesentlichkeitsbeurteilung. Szenarioanalysen müssen mindestens qualitative Überlegungen zu adversen Szenarien und deren Auswirkungen auf das Geschäftsmodell umfassen, einschliesslich Ereignissen mit geringer Wahrscheinlichkeit.
Für die Ausgestaltung der Risikoidentifikation sind gemäss den Rz 17 bis 21 des Rundschreibens quantitative oder qualitative Indikatoren sowie Materialitätsschwellen für die einzelnen Risiken zu berücksichtigen. Die Szenarioanalysen selbst müssen dabei diverse künftige Entwicklungen einbeziehen, auch Ereignisse mit geringer Wahrscheinlichkeit. In begründeten Fällen kann von diesen Vorgaben abgewichen werden, ebenso ist die Periodizität der Risikoidentifikation flexibel ausgestaltet.
Die Wirksamkeit der eingesetzten Instrumente und Methoden zur Risikominderung ist regelmässig zu bewerten. Methoden, Informationen und Prozesse sollen dabei einer Überprüfung durch interne oder externe Experten unterliegen, was eine klare organisatorische Verantwortung für solche Überprüfungen besonders wichtig macht.
Was heisst das für die Vorbereitung bis zum Stichtag?
Institute sollten die nach Rz 14 erforderliche, klar definierte Governance-Struktur im Rahmen ihrer Vorbereitung festlegen, unabhängig vom eigenen Stichtag, als wichtige organisatorische Grundlage für eine spätere Szenarioanalyse.
Ein konkreter erster Schritt: Verwaltungsrat und Geschäftsleitung legen fest, welche Kontrollfunktion die Identifikation naturbezogener Risiken verantwortet, welche Einheit die Szenarioanalyse durchführt und wer die Ergebnisse an das Oberleitungsorgan berichtet. Diese Zuordnung sollte im Rahmen der Governance-Struktur des Instituts klar dokumentiert werden.
Institute der Kategorien 1 und 2 haben dafür bis zum 1.1.2026 Zeit für klimabezogene Finanzrisiken, Institute der Kategorien 3 bis 5 bis zum 1.1.2027, wobei sich der Geltungsbereich ab dem 1.1.2028 auf sämtliche naturbezogenen Finanzrisiken ausweitet, wie die Fristen des FINMA-Rundschreibens 2026/1 vorsehen. Wer die Governance-Verantwortlichkeiten erst kurz vor der anwendbaren Frist angeht, hat dadurch weniger Zeit für die anschliessende inhaltliche Analyse und Umsetzung.
Häufige Fragen
Ab wann gilt das FINMA-Rundschreiben 2026/1 für Banken und Versicherer?
Institute der Kategorien 1 und 2 müssen die Anforderungen zu klimabezogenen Finanzrisiken ab dem 1.1.2026 erfüllen, Institute der Kategorien 3 bis 5 ab dem 1.1.2027. Ab dem 1.1.2028 gilt das Rundschreiben für sämtliche naturbezogenen Finanzrisiken. Die Staffelung ändert nichts daran, dass die Governance-Struktur im Rahmen der Vorbereitung auf die anwendbaren Anforderungen klar definiert und dokumentiert sein sollte.
Welche Institute sind vom FINMA-Rundschreiben 2026/1 ausgenommen?
Vom Geltungsbereich ausgenommen sind KAG- und FINIG-Institute sowie Institute des Kleinbanken- und des Kleinversichererregimes. Für alle übrigen Banken und Versicherer gilt das Proportionalitätsprinzip: Grösse, Komplexität, Struktur und Geschäftsmodell bestimmen die Detailtiefe der Umsetzung, nicht die grundsätzliche Pflicht zur Wesentlichkeitsbeurteilung selbst.
Wer trägt im Institut die Verantwortung für naturbezogene Finanzrisiken?
Verwaltungsrat beziehungsweise Oberleitungsorgan, Geschäftsleitung, unabhängige Kontrollfunktionen und interne Revision müssen ihre Rollen im Einklang mit den bestehenden Corporate-Governance-Rundschreiben wahrnehmen und über ausreichende Fachkenntnisse verfügen. Kompetenzen und Verantwortlichkeiten für Identifikation, Beurteilung, Bewirtschaftung, Überwachung und Berichterstattung sind gemäss Rz 14 vorgängig zu dokumentieren.
Müssen alle Institute quantitative Szenarioanalysen durchführen?
Nein. Institute der Kategorien 4 und 5 sind von den quantitativen Ansätzen der Szenarioanalyse ausgenommen. Sie müssen dennoch mindestens qualitative Überlegungen zu adversen Szenarien und deren Auswirkungen auf das Geschäftsmodell dokumentieren, einschliesslich Ereignissen mit geringer Eintrittswahrscheinlichkeit, wie es das Rundschreiben grundsätzlich für alle Institute vorsieht.
Was zählt gemäss FINMA als naturbezogenes Finanzrisiko?
Gemäss Rz 9 des Rundschreibens gilt als naturbezogenes Finanzrisiko das kurz-, mittel- oder langfristige Potenzial direkter oder indirekter Auswirkungen auf ein Institut, das aus dessen Exponierung gegenüber Klima- und weiteren Naturrisiken entsteht. Die FINMA verfolgt damit einen breiten Ansatz über den Klimawandel hinaus.
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