Basel III: Drei internationale Fristen bis 2027 im Überblick

Gentian Ajeti Chief Customer & Commercial Officer
29 August 2026 4 Min. Lesezeit
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Beitragsbild von Swiss GRC zur Basel III
Inhalt 5
  1. Warum gilt die Schweizer Basel III Umsetzung bereits als abgeschlossen?
  2. Was ändert sich mit dem neuen US Basel III Vorschlag?
  3. Wann tritt Basel 3.1 im Vereinigten Königreich in Kraft?
  4. Wie geht die EU mit dem Fundamental Review of the Trading Book um?
  5. Was bedeutet das für Schweizer Institute mit internationalem Geschäft?

Der Bundesrat hat die finale Umsetzung von Basel III in der Schweiz per 1. Januar 2025 beschlossen, zeitgleich mit den FINMA-Ausführungsbestimmungen. Für Institute mit rein inländischem Geschäft ist die eigene Umsetzung damit abgeschlossen. Wer jedoch in den USA, im Vereinigten Königreich oder in der EU tätig ist, muss ab 2026 drei unterschiedliche Fristenkalender im Auge behalten, die deutlich auseinanderlaufen. Massgeblich ist dabei nicht die eigene Kapitalquote, sondern die Anschlussfähigkeit an Geschäftspartner und Aufsichtsbehörden im Ausland.

Kurz zusammengefasst
Die Schweiz hat Basel III per 1. Januar 2025 vollständig umgesetzt, doch für Institute mit internationalem Geschäft laufen die Fristen im Ausland auseinander: Die USA konsultieren bis 18. Juni 2026 einen neuen Basel III Proposal, das Vereinigte Königreich startet Basel 3.1 am 1. Januar 2027, und die EU passt den Marktrisikorahmen ab demselben Datum für drei Jahre an.

Warum gilt die Schweizer Basel III Umsetzung bereits als abgeschlossen?

Der Bundesrat hat die revidierte Eigenmittelverordnung sowie die FINMA-Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung der finalen Basel-III-Standards per 1. Januar 2025 in Kraft gesetzt. Für Schweizer Institute ist die materielle Umsetzung damit erledigt. Die Basel III Finalisierung in der Schweiz deckte unter anderem den überarbeiteten Standardansatz für Kreditrisiken und den Output Floor ab. Das Basel Committee on Banking Supervision prüft über sein Regulatory Consistency Assessment Programme, wie einzelne Jurisdiktionen die finalen Standards einführen und anwenden. Ein solcher Konsistenzrahmen ändert jedoch nichts daran, dass die eigentlichen Einführungstermine von Land zu Land unterschiedlich gesetzt werden. Für ein Institut mit Geschäft in den USA, im Vereinigten Königreich oder in der EU bleibt die Beobachtung dieser Termine deshalb auch nach Abschluss der eigenen Umsetzung nötig.

Was ändert sich mit dem neuen US Basel III Vorschlag?

Die US-Aufsichtsbehörden Federal Reserve, OCC und FDIC haben am 19. März 2026 den ursprünglichen Basel-III-Endgame-Vorschlag von 2023 zurückgezogen und durch einen neuen, kapitalneutraler ausgerichteten Basel III Proposal ersetzt. Ein zentrales Element der Neufassung ist der Wegfall des sogenannten Dual-Stack-Rahmens, nach dem Banken ihre Kapitalquoten bislang sowohl nach Standardansatz als auch nach internen Modellen berechnen mussten. Die Kommentierungsfrist zu den drei neuen Vorschlägen läuft bis zum 18. Juni 2026. Der Fed-Vorstand hat den Vorschlägen mit 6 zu 1 Stimmen zugestimmt, wobei Gouverneur Michael Barr als einziges Mitglied dagegen votierte. Ein Termin für das Inkrafttreten der finalen US-Regel steht nach Abschluss der Konsultation noch nicht fest.

Wann tritt Basel 3.1 im Vereinigten Königreich in Kraft?

Die britische Prudential Regulation Authority hat am 20. Januar 2026 mit dem finalen Policy Statement PS1/26 bestätigt, dass Basel 3.1 am 1. Januar 2027 in Kraft tritt, ein Jahr später als ursprünglich vorgesehen. Der interne Modellansatz für Marktrisiko im Rahmen des Fundamental Review of the Trading Book wird zusätzlich auf den 1. Januar 2028 verschoben. Die PRA hatte die einjährige Verschiebung bereits in Konsultation mit HM Treasury angekündigt, um mehr Klarheit über die Umsetzungspläne in den USA abzuwarten. In der Übergangsphase ab 2027 dürfen britische Banken bestehende IMA-Modellgenehmigungen für Handelsbuchpositionen weiterverwenden, bis der FRTB-IMA 2028 vollständig eingeführt ist.

Wie geht die EU mit dem Fundamental Review of the Trading Book um?

Die EU hat die Anwendung des Fundamental Review of the Trading Book nach zwei Verschiebungen nicht ein drittes Mal aufgeschoben, sondern gezielte Anpassungen beschlossen, die ab 1. Januar 2027 für drei Jahre gelten. Das EU-Bankenpaket CRR3/CRD6 ist bereits per 1. Januar 2025 in Kraft getreten, und die meisten Basel-III-Anforderungen wurden fristgerecht umgesetzt. Einzig beim Marktrisikorahmen hatte die Kommission die Anwendung zunächst auf 2026 und mit einem weiteren delegierten Rechtsakt vom 12. Juni 2025 auf 2027 verschoben, womit die unter der CRR3-Ermächtigung mögliche zweijährige Verschiebung ausgeschöpft war. Der neue delegierte Rechtsakt vom 4. Juni 2026 unterliegt einer dreimonatigen Prüfungsfrist durch Europäisches Parlament und Rat, die um weitere drei Monate verlängert werden kann. Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde hat bestätigt, dass ihr No-Action-Letter zur Abgrenzung von Handels- und Bankbuch auch während dieser Periode gültig bleibt.

Was bedeutet das für Schweizer Institute mit internationalem Geschäft?

Institute mit US-, UK- oder EU-Geschäft müssen ab 2026 drei getrennte Fristenkalender beobachten, obwohl die eigene Umsetzung in der Schweiz bereits abgeschlossen ist. Wer im Vereinigten Königreich tätig ist, sollte den 1. Januar 2027 für Basel 3.1 und den 1. Januar 2028 für den FRTB-IMA in die eigene Planung aufnehmen. Wer in der EU meldepflichtig ist, sollte die Wirkung des delegierten Rechtsakts ab 1. Januar 2027 sowie dessen Prüfung durch Parlament und Rat verfolgen. Für das US-Geschäft bleibt bis zum Ende der Kommentierungsfrist am 18. Juni 2026 offen, in welcher Form der neue Basel III Proposal finalisiert wird. Ein geeigneter erster Schritt ist ein Beobachtungsplan pro Jurisdiktion, der die zuständige Aufsichtsstelle, die nächste Frist und die betroffenen Konzerngesellschaften benennt. Ein solcher Plan ordnet sich in ein zielgerichtetes Risikomanagement ein und macht die Kapitalplanung über Jurisdiktionsgrenzen hinweg nachvollziehbar.
Quellen
  1. Policy Statement PS1/26 zur Basel 3.1 UmsetzungBank of England
  2. Delegierter Rechtsakt zu gezielten FRTB-AnpassungenEuropäische Kommission